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Art. 1a BayLaBG
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLaBG
Gliederungs-Nr.: 762-6-F
Normtyp: Gesetz

Art. 1a BayLaBG – Umwandlung

(1) Die Bank kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften an einer Vereinigung, Spaltung (Ausgliederung, Abspaltung), Vermögensübertragung und einem Rechtsformwechsel beteiligt sein. Sie kann durch Beschluss der Generalversammlung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde

  1. 1.

    mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder sonstigen Rechtsträgern durch Verschmelzungsvertrag im Weg der Übertragung ihres Vermögens auf den anderen Rechtsträger oder der Neugründung unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge verschmolzen werden;

  2. 2.

    einen oder mehrere Teile ihres Vermögens, einschließlich rechtlich unselbständiger Anstalten, unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge durch Spaltungs- und Übernahmevertrag ganz oder zum Teil auf andere bestehende oder dadurch gegründete Rechtsträger unter eigener oder unter Beteiligung der Träger der Bank an diesem Rechtsträger übertragen; wird eine unselbständige Anstalt der Bank ausgegliedert oder abgespalten, kann an die Stelle der Übertragung auf einen neu gegründeten übernehmenden Rechtsträger die rechtliche Verselbständigung der unselbständigen Anstalt unter Beteiligung der Bank, der Träger oder mittelbaren Träger der Bank an der verselbständigten Anstalt treten;

  3. 3.

    einen oder mehrere Teile ihres Vermögens, einschließlich rechtlich unselbständiger Anstalten, unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge durch Übertragungsvertrag auf andere bestehende Rechtsträger gegen Gewährung einer Gegenleistung an die Bank oder die Träger der Bank, die nicht in einer Beteiligung besteht, übertragen;

  4. 4.

    durch Formwechsel in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden; die Generalversammlung stellt die Satzung der Aktiengesellschaft fest; eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich; die Träger der Bank gelten als Gründer der Aktiengesellschaft und erhalten die Aktien entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital der Bank;

  5. 5.

    als übernehmender Rechtsträger an Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen beteiligt sein.

Maßnahmen nach Satz 2 bedürfen der Einwilligung des Landtags oder des vom Landtag hierzu beauftragten Landtagsausschusses, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist; ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald zu unterrichten. Art. 65 Abs. 7 der Bayerischen Haushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Bei einer Umwandlung nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 sind bestehende Rechte der Gläubiger der Bank zu wahren. Die Gewährträgerhaftung nach Art. 4 und 22 gilt fort. Das Nähere über die Umwandlung regelt die Satzung der Bank.

(3) Wird die Bank nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 als übertragender Rechtsträger mit einem anderen Rechtsträger verschmolzen oder überträgt sie nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 eine rechtlich unselbständige Anstalt auf einen anderen Rechtsträger, geht die Trägerstellung der Bank an der unselbständigen Anstalt auf den übernehmenden Rechtsträger über. Ist der übernehmende Rechtsträger eine juristische Person des Privatrechts, wird dieser mit der Trägerschaft an der unselbständigen Anstalt beliehen. Im Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird die Bank mit Wirksamwerden eines Formwechsels mit der Trägerschaft an ihren rechtlich unselbständigen Anstalten beliehen. Die Anstalten unterliegen der Rechtsaufsicht entsprechend Art. 17 Abs. 1 und 2. Der beliehene Träger unterliegt hinsichtlich der Beachtung des öffentlichen Auftrags der Anstalten der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1; sie kann ihm insoweit Weisungen erteilen.

(4) lm Rahmen von Umwandlungsvorgängen nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 kann die Bank zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Geschäfte auch rechtlich selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts als übernehmende Rechtsträger errichten oder ihre unselbständigen Anstalten verselbständigen. Diese selbständigen Anstalten haben einen Vorstand, dem die Geschäftsführung der Anstalten obliegt, und ein Aufsichtsgremium. Weitere Einzelheiten über die Aufgaben, Befugnisse, Vertretung und Rechtsverhältnisse dieser Anstalten sowie über die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse ihrer Gremien werden in einem von der Bank zu erlassenden Statut bestimmt, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft. Art. 17 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Geht die Trägerschaft an diesen Anstalten nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 auf eine juristische Person des Privatrechts über, wird diese mit der Trägerschaft an der übernehmenden Anstalt beliehen. Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(5) Umwandlungen nach Abs. 1 sind Umwandlungen im Sinn des Umwandlungsgesetzes, auf die dessen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz, die Satzung der Bank oder ein Staatsvertrag nicht etwas anderes bestimmen.

(6) Bei Umwandlungen nach Abs. 1 ist das besondere Interesse der Träger, im Fall der Beleihung der mittelbaren Träger an der Aufgabenerfüllung der unselbständigen Anstalten zu berücksichtigen.