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Art. 17 BayLaBG
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IV – Satzung, Aufsicht und Beteiligung des Landtags

Titel: Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLaBG
Gliederungs-Nr.: 762-6-F
Normtyp: Gesetz

Art. 17 BayLaBG – Aufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht über die Bank führt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Anordnungen treffen, um den Geschäftsbetrieb der Bank im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Vorschriften zu erhalten.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die gesamten Geschäftsunterlagen jederzeit einsehen und prüfen, Auskünfte verlangen, an den Verhandlungen der Generalversammlung und des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen sowie die Einberufung dieser Gremien verlangen. Die durch die Führung der Aufsicht entstehenden Kosten werden der Staatskasse durch die Bank ersetzt.

(3) Im Fall der Beleihung führt die Aufsichtsbehörde zugleich die Fachaufsicht über den beliehenen Träger. Sie kann ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse nach Art. 3 Abs. 2 Weisungen erteilen. Abs. 2 gilt entsprechend.