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Art. 12 BayLaBG
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt III – Gewinnverwendung, Schuldverschreibungen

Titel: Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLaBG
Gliederungs-Nr.: 762-6-F
Normtyp: Gesetz

Art. 12 BayLaBG – Gewinnverwendung

Vom Jahresüberschuss sind mindestens 25 v. H. einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen, bis diese den zehnten Teil oder einen in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreicht; von dem danach verbleibenden Teil können andere Rücklagen gebildet werden. Im Übrigen ist der ausschüttungsfähige Gewinn wie folgt abzuführen:

  1. 1.

    an die am Grundkapital Beteiligten im Verhältnis ihrer Beteiligung sowie

  2. 2.

    anteilig an den Freistaat Bayern auf seine Beteiligung nach Art. 23 Abs. 3; das Nähere wird in einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung geregelt.

Zur Abrundung des Abführungsbetrags nach Satz 2 Nr. 1 kann ein Vortrag auf neue Rechnung vorgenommen werden.