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Art. 3a BayKSG
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Landesrecht Bayern

II. Abschnitt – Maßnahmen im Katastrophenschutz

Titel: Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayKSG
Gliederungs-Nr.: 215-4-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 3a BayKSG – Externe Notfallpläne

(1) Die Kreisverwaltungsbehörde erstellt innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Informationen gemäß Abs. 2 externe Notfallpläne für Betriebe der oberen Klasse im Sinn von Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2012/18/ EU, soweit sie in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen. Sie kann auf Grund der Informationen im Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Die Übermittlung der für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen an die Kreisverwaltungsbehörde durch den Betreiber bestimmt sich nach den Vorschriften der Störfall-Verordnung.

(3) Der externe Notfallplan wird erstellt, um

  1. 1.
    Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, natürliche Lebensgrundlagen und Sachen begrenzt werden können;
  2. 2.
    Maßnahmen zum Schutz von Menschen und den natürlichen Lebensgrundlagen vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten;
  3. 3.
    notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben;
  4. 4.
    Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(4) Der externe Notfallplan muss Angaben enthalten über:

  1. 1.
    Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind;
  2. 2.
    Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte;
  3. 3.
    Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel;
  4. 4.
    Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände;
  5. 5.
    Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen haben;
  6. 6.
    Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, über den Unfall sowie über das richtige Verhalten;
  7. 7.
    Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(5) Externe Notfallpläne sind bei der Erstellung oder bei wesentlichen Änderungen frühzeitig zur Anhörung der Öffentlichkeit auf die Dauer eines Monats bei der Kreisverwaltungsbehörde öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass während der Auslegungszeit zu den Plänen Stellung genommen werden kann. Die Auslegung erfolgt mit den Funktionsbezeichnungen der erfassten Personen; sonstige personenbezogene Daten wie Namen und private Telefonnummern sind unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Betreibers, dem der Entwurf des externen Notfallplans mindestens eine Woche vor der Bekanntgabe nach Satz 2 zu übermitteln ist, sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit das Interesse des Betreibers daran das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenbarung überwiegt. Die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(6) Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen Stellung genommen werden kann; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach Abs. 5 Satz 2 hinzuweisen. Die Dauer der erneuten Auslegung kann bis auf zwei Wochen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind die Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(7) Die Kreisverwaltunsbehörden wenden den externen Notfallplan unverzüglich an, wenn es zu einem schweren Unfall kommt oder ein solcher zu erwarten ist.

(8) Könnte ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Betriebs im Sinn von Absatz 1 Satz 1 betroffen werden, macht die Kreisverwaltungsbehörde den von dem Mitgliedstaat benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit sie gegebenenfalls die Bestimmungen der Art. 12 bis 14 der in Abs. 1 genannten Richtlinie anwenden können. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelegenen Betrieb unterrichtet die Kreisverwaltungsbehörde die von dem Mitgliedstaat benannten Behörden über Entscheidungen gemäß Abs. 1 Satz 2. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats zu unterrichten.

(9) Die externen Notfallpläne sind in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durch die Kreisverwaltungsbehörde unter Beteiligung des Betreibers zu überprüfen, zu erproben und unter Berücksichtigung von Veränderungen und neuen Erkenntnissen fortzuschreiben.