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Art. 3 BayKSG
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Landesrecht Bayern

II. Abschnitt – Maßnahmen im Katastrophenschutz

Titel: Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayKSG
Gliederungs-Nr.: 215-4-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 3 BayKSG – Vorbereitende Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden

(1) Die Kreisverwaltungsbehörden und, soweit erforderlich, die übrigen Katastrophenschutzbehörden haben als Vorbereitungsmaßnahmen insbesondere

  1. 1.

    allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, besondere Alarm- und Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiben,

  2. 2.

    die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und dabei auf eine ausreichende Aus- und Fortbildung zu achten,

  3. 3.

    durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung notwendige Ausstattung vorzuhalten,

  4. 4.

    in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten durchzuführen.