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Art. 18 BayKSG
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Landesrecht Bayern

VIII. Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayKSG
Gliederungs-Nr.: 215-4-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 18 BayKSG – Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen Art. 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder deren Durchführung stört oder
  2. 2.
    einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 10 zuwiderhandelt.