Art. 18 BayKSG
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Landesrecht Bayern
VIII. Abschnitt – Schlussvorschriften
Art. 18 BayKSG – Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen Art. 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder deren Durchführung stört oder
- 2.einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 10 zuwiderhandelt.