Art. 24 BayKrG
Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt 5 – Ergänzende Bestimmungen
Art. 24 BayKrG – Auskunftspflichten der Krankenhausträger
1Die Krankenhausträger haben der Krankenhausplanungsbehörde über alle für die Krankenhausplanung bedeutsamen Angelegenheiten auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 2Dem Krankenhausträger obliegt es, die zur Beurteilung der Förderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen zu belegen.