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Art. 78 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Nichtstaatliche Hochschulen und sonstige Einrichtungen → Abschnitt I – Nichtstaatliche Hochschulen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 78 BayHSchG – Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) 1Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule

  1. 1.
    nicht innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Anerkennungsbescheids den Studienbetrieb aufnimmt,
  2. 2.
    ohne Zustimmung des Staatsministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben wird oder
  3. 3.
    der Studienbetrieb endgültig eingestellt wird.

2Die Frist nach Satz 1 Nr. 1 kann vom Staatsministerium verlängert werden.

(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel trotz Aufforderung des Staatsministeriums innerhalb einer gesetzten Frist nicht abgeholfen wird.

(3) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung des Staatsministeriums innerhalb einer gesetzten Frist nicht abgeholfen wird.

(4) 1Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 2Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der staatlichen Anerkennung oder der Einstellung des Betriebs der Hochschule soll den Studierenden die Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).