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Art. 68 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt V – Akademische Grade

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 68 BayHSchG – Führung ausländischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen, Strafvorschrift

(1) 1Ein ausländischer akademischer Grad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule oder anderen Stelle, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, auf Grund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Institution genehmigungsfrei geführt werden; Entsprechendes gilt für die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich übliche Abkürzung. 2Soweit erforderlich, kann die verliehene Führungsform in die lateinische Schrift übertragen und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. 3Eine Umwandlung in entsprechende deutsche Grade findet nicht statt; Art. 105 bleibt unberührt.

(2) 1Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. 2Ausgeschlossen von der Führung sind ausländische Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinn des Abs. 1 besitzt. 3Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 sowie Sätze 2 und 3 Halbsatz 1 gelten entsprechend.

(3) Für staatliche und kirchliche Grade gilt Abs. 1, für ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 entsprechend; letzteres gilt auch für Titel, die inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(4) 1Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gehen den Regelungen in den Abs. 1 bis 3 vor. 2Soweit letztere gegenüber den von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommen im Einzelfall günstigere Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden.

(5) 1Eine von den Abs. 1 bis 4 abweichende Führung ausländischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen ist unzulässig. 2Entgeltlich erworbene ausländische Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden.

(6) Wer einen ausländischen Grad, Hochschultitel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

(7) Wer sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines ausländischen akademischen Grades, eines ausländischen Hochschultitels oder einer ausländischen Hochschultätigkeitsbezeichnung zu vermitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).