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Art. 65 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt IV – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 65 BayHSchG – Lehrbefähigung, Lehrbefugnis

(1) 1Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung zum Professor oder zur Professorin in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten (Lehrbefähigung); die Lehrbefähigung können Universitäten feststellen. 2Mit der Feststellung der Lehrbefähigung erlangt die habilitierte Person den akademischen Grad eines habilitierten Doktors ("Dr. habil."). 3Ziel des Habilitationsverfahrens ist es, besonders qualifizierten Nachwuchswissenschaftlern und Nachwuchswissenschaftlerinnen die Möglichkeit zu geben, selbstständig Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen, und sie unter wissenschaftlicher Begleitung durch ein Fachmentorat, dem drei Professoren oder Professorinnen oder Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayHSchPG angehören, möglichst innerhalb von vier Jahren für die Berufung auf eine Professur zu qualifizieren.

(2) 1Der Erwerb der Lehrbefähigung setzt die Annahme als Habilitand oder Habilitandin durch die Fakultät voraus. 2Auf Antrag können Personen angenommen werden, die pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit besitzen, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. 3Die Annahme ist zu versagen, wenn dem Bewerber oder der Bewerberin ein akademischer Grad entzogen wurde. 4Der mit der Annahme beginnende Status als Habilitand oder Habilitandin ist in der Regel auf vier Jahre zuzüglich der Dauer des Begutachtungsverfahrens im Sinn des Abs. 6 begrenzt. 5Das Fachmentorat soll die Dauer dieses Status bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere bei Inanspruchnahme von Elternzeit oder eines Beschäftigungsverbots nach der Bayerischen Mutterschutzverordnung sowie bei Personen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, verlängern.

(3) Im Habilitationsverfahren werden

  1. 1.

    die pädagogische Eignung auf Grund wissenschaftsgeleiteter Qualifizierung und selbstständig erbrachter Leistungen in der akademischen Lehre und

  2. 2.

    die Befähigung zu selbstständiger Forschung auf Grund einer Habilitationsschrift oder einer Mehrzahl von Fachpublikationen mit dem einer Habilitationsschrift entsprechenden wissenschaftlichen Gewicht

festgestellt.

(4) 1Das Fachmentorat vereinbart mit dem Habilitanden oder der Habilitandin Art und Umfang der für den Erwerb der Lehrbefähigung notwendigen Leistungen in Forschung und Lehre. 2Es unterstützt die Sicherstellung einer drittmittelfähigen Grundausstattung durch die Hochschule, soweit sie für die beabsichtigte Arbeit erforderlich ist, und begleitet den Fortgang der Qualifizierung in Forschung und Lehre.

(5) 1Spätestens nach zwei Jahren führt das Fachmentorat eine Zwischenevaluierung durch. 2Stellt es fest, dass die vereinbarten Leistungen voraussichtlich nicht erbracht werden, kann der Fakultätsrat die Bestellung des Fachmentorats aufheben. 3Mit der Aufhebung des Fachmentorats ist das Habilitationsverfahren beendet.

(6) 1Bei Fortführung des Habilitationsverfahrens nach der Zwischenevaluation findet nach Erbringung der für die Feststellung der Lehrbefähigung vereinbarten Leistungen im Sinn des Abs. 3 eine wissenschaftliche Begutachtung durch das Fachmentorat statt, das auch externe Gutachten einholen soll. 2Das Fachmentorat schlägt dem Fakultätsrat die Feststellung der Lehrbefähigung vor, wenn die vereinbarten Leistungen erbracht werden. 3Der Dekan oder die Dekanin führt innerhalb von vier Monaten einen Beschluss über den Vorschlag des Fachmentorats herbei; kommt ein Beschluss innerhalb dieser Frist nicht zustande, gilt die Lehrbefähigung als festgestellt. 4Stellt das Fachmentorat fest, dass die für die Feststellung der Lehrbefähigung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht innerhalb der Frist des Abs. 2 Satz 4 erbracht wurden und voraussichtlich auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist erbracht werden können, hebt der Fakultätsrat die Bestellung des Fachmentorats auf; das Habilitationsverfahren ist damit beendet.

(7) 1Nähere Regelungen, insbesondere über den Nachweis der pädagogischen Eignung, die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit sowie etwaiger weiterer Voraussetzungen für die Annahme als Habilitand oder Habilitandin, das Verfahren der Bestellung und die Aufgaben des interdisziplinär besetzten Fachmentorats, das Vorschlagsrecht des Habilitanden oder der Habilitandin für die Besetzung des Fachmentorats, die Zwischenevaluierung und die wissenschaftliche Begutachtung, trifft die als Satzung zu beschließende Habilitationsordnung. 2Art. 64 Abs. 1 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. 3Habilitationsordnungen für das Fach Katholische Theologie können vorsehen, dass die Annahme die Vorlage eines Zeugnisses des zuständigen Bischofs voraussetzt, dass gegen eine Feststellung der Lehrbefähigung für das Fach Katholische Theologie keine Erinnerung zu erheben ist. 4Über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens ist eine Urkunde auszustellen.

(8) Soweit der Fakultätsrat im Rahmen des Habilitationsverfahrens entscheidet, haben alle Professoren und Professorinnen der Fakultät das Recht, nach Maßgabe näherer Regelungen in der Grundordnung stimmberechtigt mitzuwirken.

(9) 1Habilitanden und Habilitandinnen, die als wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen Mitglieder der Hochschule sind, überträgt der Dekan oder die Dekanin im Einvernehmen mit dem Fachmentorat die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre. 2Soweit sie nicht Mitglieder der Hochschule sind, trägt das Fachmentorat im Benehmen mit der Fakultät dafür Sorge, dass der Habilitand oder die Habilitandin sich in der akademischen Lehre qualifiziert und ausreichend Gelegenheit zur Lehre erhält.

(10) 1Auf Grund der Feststellung der Lehrbefähigung erteilt die Universität auf Antrag der habilitierten Person die Lehrbefugnis in dem Fachgebiet der Lehrbefähigung; dies gilt nicht, wenn die habilitierte Person Universitätsprofessor oder Universitätsprofessorin des Fachgebiets der Lehrbefähigung ist. 2Die Lehrbefugnis soll im Einvernehmen mit der zuständigen Fakultät Personen erteilt werden, die sich an der betreffenden Hochschule als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin bewährt haben; auf Antrag der zuständigen Fakultät kann die Lehrbefugnis auch erhalten, wer die entsprechende Lehrbefähigung oder Lehrbefugnis an einer anderen Universität oder an einer dieser gleichstehenden Hochschule des In- oder Auslandes besitzt. 3Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" oder "Privatdozentin" verbunden. 4Der Widerruf der Lehrbefugnis bestimmt sich nach Art. 30 BayHSchPG.

(11) Bei der Erteilung der Lehrbefugnis in den theologischen Fakultäten und in den Fächern Theologie, Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts der Universitäten sind die Bestimmungen des Art. 3 § 2 des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl sowie des Art. 2 Abs. II und Art. 5 Abs. III bis V des Vertrags mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zu beachten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).