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Art. 59 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt IV – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 59 BayHSchG – Studienleitende Maßnahmen, begrenzte Fächerwahl

(1) 1Haben in einem Studiengang einzelne Lehrveranstaltungen eine beschränkte Aufnahmekapazität, kann die Hochschule die Anzahl von Studierenden in einer einzelnen Lehrveranstaltung begrenzen, wenn der Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit dadurch nicht ausgeschlossen wird. 2Die Kriterien für die Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit begrenzter Aufnahmekapazität legt die Hochschule durch Satzung fest. 3Die Auswahl soll vorrangig nach dem Studienfortschritt, bei Lehrveranstaltungen gleichen Inhalts an verschiedenen Orten nach sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen erfolgen.

(2) 1Der Zugang zu Teilstudiengängen, Studienrichtungen oder Studienschwerpunkten und Fächern, die im Verlauf des Studiums gewählt werden können, darf unter der Voraussetzung der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität begrenzt werden. 2Das Nähere, insbesondere die Zahl der aufzunehmenden Studierenden, die Auswahlkriterien und das Verfahren, regelt die Hochschule durch Satzung; die Auswahl soll nach Möglichkeit auf Grund von Leistungsnachweisen erfolgen, die im Verlauf des Studiums erbracht worden sind.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).