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Art. 57 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt IV – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 57 BayHSchG – Regelstudienzeiten, Studienstruktur

(1) 1In den Prüfungsordnungen ist eine Studienzeit vorzusehen, in der ein Hochschulabschluss erworben werden kann oder sonstige Studien (Art. 56 Abs. 6) abgeschlossen werden können (Regelstudienzeit). 2Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein; nach der Prüfungsordnung für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen benötigte Semester werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. 3Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulentwicklungsplanung.

(2) 1Die Regelstudienzeit beträgt bei grundständigen Studiengängen

  1. 1.

    mit dem Abschluss Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre,

  2. 2.

    bei Fachhochschulstudiengängen, soweit sie nicht unter Nr. 1 fallen, höchstens vier Jahre und

  3. 3.

    im Übrigen höchstens viereinhalb Jahre;

Fachhochschulstudiengänge nach Nrn. 1 und 2 enthalten in der Regel ein oder zwei praktische Studiensemester. 2Die Regelstudienzeit beträgt bei postgradualen Studiengängen

  1. 1.

    mit dem Abschluss Master mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre,

  2. 2.

    bei sonstigen postgradualen Studiengängen in der Regel höchstens zwei Jahre,

  3. 3.

    bei gesonderten Promotionsstudiengängen in der Regel höchstens bis zu drei Jahre.

3Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem darauf aufbauenden, fachlich fortführenden und vertiefenden oder fächerübergreifend erweiternden Masterabschluss führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. 4Darüber hinaus gehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen, zum Beispiel in Teilzeit, durchgeführt werden. 5Die Regelstudienzeit verlängert sich um die Zeit, in der Studierende nach Maßgabe des Art. 47 Abs. 3 Satz 2 immatrikuliert sind. 6Die Regelstudienzeit beträgt bei Modulstudien in der Regel ein Semester, bei Modulen, die sich nach den für den jeweiligen Studiengang geltenden Regelungen über mehrere Semester erstrecken, entsprechend länger; im Übrigen richtet sie sich nach den Erfordernissen der jeweiligen sonstigen Studien.

(3) 1Die Hochschulen unterrichten das Staatsministerium über die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Aufhebung eines Studien- oder Teilstudiengangs spätestens drei Monate vor Beginn des betreffenden Semesters. 2Das Staatsministerium kann die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs oder Teilstudiengangs untersagen oder hierfür Maßgaben erteilen, wenn dies insbesondere aus hochschulplanerischen Gründen erforderlich ist. 3Bei akkreditierungspflichtigen Studiengängen gemäß Art. 10 Abs. 4 ist eine Akkreditierung spätestens innerhalb der Regelstudienzeit gegenüber dem Staatsministerium nachzuweisen.

(4) Spätestens mit Beginn des Wintersemesters 2009/2010 soll die Aufnahme des Studiums in Bachelorstudiengängen für Studienanfänger und Studienanfängerinnen die Regel sein; unberührt von Halbsatz 1 bleiben Studiengänge, die ganz oder teilweise mit einer Staatsprüfung oder einer kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).