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Art. 54 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt IV – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 54 BayHSchG – Studienjahr

1Das Studienjahr wird in Semester eingeteilt. 2Auf Antrag der Hochschule kann das Staatsministerium eine andere Einteilung festlegen; die für Semester geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. 3Der Beginn des Studienjahres, die Dauer der Semester oder der anderweitig festgelegten Teile des Studienjahres sowie die unterrichtsfreien Zeiten werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. 4Werden Studiengänge außerhalb Bayerns angeboten, werden die nach den Sätzen 2 und 3 erforderlichen Regelungen durch die Hochschule in der Grundordnung getroffen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).