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Art. 49 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt III – Studierende und Gaststudierende

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 49 BayHSchG – Exmatrikulation

(1) Studierende sind zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem sie die Abschlussprüfung bestanden haben.

(2) Studierende sind von der Hochschule zu exmatrikulieren, wenn

  1. 1.

    sie dies beantragen,

  2. 2.

    ein Immatrikulationshindernis nach Art. 46 nachträglich eintritt,

  3. 3.

    sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung oder an Kunsthochschulen auch eine durch Satzung festgelegte Probezeit endgültig nicht bestanden haben oder sie aus von ihnen zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für die Meldung zu einer Prüfung endgültig nicht mehr beibringen können, es sei denn, dass sie in einen anderen Studiengang oder in sonstige andere Studien wechseln,

  4. 4.

    sie die Zahlung von bei der Rückmeldung fälligen Gebühren oder Beiträgen nicht nachweisen oder bei der Rückmeldung die nach der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vorzulegende Versicherungsbescheinigung aus eigenem Verschulden nicht einreichen,

  5. 5.

    auf Grund von Tatsachen feststeht, dass die Immatrikulation oder Rückmeldung missbräuchlich erfolgt ist.

(3) 1Abweichend von Abs. 1 können Studierende auch nach dem Bestehen der Abschlussprüfung in dem betreffenden Studiengang immatrikuliert bleiben oder wieder immatrikuliert werden, wenn sie die Immatrikulation oder das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen, um

  1. 1.

    im Rahmen entsprechender prüfungsrechtlicher Regelungen die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen oder

  2. 2.

    eine weitere Studienrichtung oder einen weiteren Studienschwerpunkt zu studieren oder

  3. 3.

    zu promovieren.

2Die Studierenden sollen exmatrikuliert werden, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 spätestens nach drei Jahren.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).