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Art. 40 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt II – Aufbau und Organisation der Hochschulen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 40 BayHSchG – Zusammensetzung von Gremien

(1) 1Gremien sind auch dann gesetzmäßig zusammengesetzt, wenn bei einer ordnungsgemäßen Wahl weniger Vertreter und Vertreterinnen gewählt werden, als von der jeweiligen Mitgliedergruppe Sitze zu besetzen sind; dies gilt auch, wenn wahlberechtigte Mitglieder einer Mitgliedergruppe nicht vorhanden sind. 2Verfügen die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Senat oder Fakultätsrat nach der Wahl nicht über die absolute Mehrheit der Stimmen, bestellt die Hochschulleitung die erforderliche Zahl von Vertretern und Vertreterinnen; dies gilt auch, wenn bei Ausscheiden eines Vertreters oder einer Vertreterin der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen wegen des Fehlens eines gewählten Ersatzmitglieds die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nicht mehr über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen würden.

(2) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt, berührt dies nicht die Wirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse und Amtshandlungen dieser Gremien; dies gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).