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Art. 24 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt II – Aufbau und Organisation der Hochschulen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 24 BayHSchG – Erweiterte Hochschulleitung

(1) 1Der Erweiterten Hochschulleitung gehören an:

  1. 1.
    die stimmberechtigten Mitglieder der Hochschulleitung,
  2. 2.
    die Dekane und Dekaninnen und
  3. 3.
    die Frauenbeauftragte.

2Die Grundordnung kann weitere Mitglieder vorsehen; der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 3Ist eine Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert, bestimmt die Grundordnung, welche Mitglieder für die Fächer oder Fächergruppen, die an der Hochschule eingerichtet sind, anstelle der Dekane und Dekaninnen der Erweiterten Hochschulleitung angehören; weiter gehört ihr der Studiendekan oder die Studiendekanin an. 4In den Fällen des Satzes 3 kann die Grundordnung vorsehen, dass eine Erweiterte Hochschulleitung nicht gebildet wird; die Grundordnung trifft die notwendigen Regelungen für die Änderung der Aufgaben der Hochschulorgane.

(2) Den Vorsitz in der Erweiterten Hochschulleitung führt der Präsident oder die Präsidentin; er oder sie beruft deren Sitzungen ein.

(3) Die Erweiterte Hochschulleitung

  1. 1.
    berät und unterstützt die Leitung der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
  2. 2.
    stellt den Entwicklungsplan der Hochschule unter Einbeziehung der Entwicklungspläne der Fakultäten, soweit sich dieser auf das Klinikum auswirkt, im Benehmen mit dem Klinikumsvorstand auf, schreibt ihn fort und legt ihn dem Hochschulrat zur Beschlussfassung vor,
  3. 3.
    beschließt Vorschläge für die Bestimmung von Forschungsschwerpunkten und die Einrichtung von Sonderforschungsbereichen, Graduiertenkollegs und entsprechenden Einrichtungen,
  4. 4.
    entscheidet unter Beachtung der in Art. 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 aufgestellten Grundsätze sowie unter Einbeziehung von Erkenntnissen der Evaluierung von Forschung und Lehre und unter Berücksichtigung der Entwicklungspläne auf Vorschlag der Hochschulleitung über Schwerpunkte des Haushalts,
  5. 5.
    beschließt über Anträge zur Gliederung der Hochschule in Fakultäten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).