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Art. 22 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt II – Aufbau und Organisation der Hochschulen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 22 BayHSchG – Weitere gewählte Mitglieder der Hochschulleitung

(1) Die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme des Kanzlers oder der Kanzlerin werden vom Hochschulrat auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin gewählt; er oder sie kann außer den der Hochschule angehörenden Professoren und Professorinnen ein Mitglied aus dem Kreis der sonstigen hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art. 2 Abs. 1 BayHSchPG) zur Wahl vorschlagen.

(2) 1Die Amtszeit der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung wird in der Grundordnung festgelegt und darf die Amtszeit nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 nicht überschreiten; Wiederwahl ist nach Maßgabe der Grundordnung zulässig. 2Scheidet ein weiteres gewähltes Mitglied der Hochschulleitung vorzeitig aus dem Amt, ist für den Rest der Amtszeit eine Ergänzungswahl durchzuführen; die Grundordnung kann vorsehen, dass die Ergänzungswahl für eine volle Amtszeit erfolgt. 3Die weiteren gewählten Mitglieder der Hochschulleitung können aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Hochschulrats abgewählt werden.

(3) 1Ist ein weiteres Mitglied der Hochschulleitung auf Grund einer entsprechenden Regelung der Grundordnung hauptberuflich tätig, kann in der Grundordnung abweichend von Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 eine Amtszeit von bis zu sechs Jahren vorgesehen werden; für die Dauer der Amtszeit wird ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis begründet. 2Wird mit einer an der betreffenden Hochschule in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Bayern tätigen Person ein Dienstverhältnis nach Satz 1 begründet, gilt sie als für die Dauer des Bestehens des Dienstverhältnisses ohne Dienstbezüge beurlaubt; Art. 21 Abs. 5 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 3Im Fall einer Abwahl ist der Dienstvertrag zu kündigen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).