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Art. 21 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt II – Aufbau und Organisation der Hochschulen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 21 BayHSchG – Präsident, Präsidentin

(1) 1Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Hochschulrat gewählt und dem Staatsminister oder der Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst (Staatsminister oder Staatsministerin) zur Bestellung vorgeschlagen. 2Die Stelle ist rechtzeitig von der Hochschule öffentlich auszuschreiben. 3Die Vorsitzenden des Senats und des Hochschulrats erstellen gemeinsam auf der Grundlage von Vorschlägen der Dekane und Dekaninnen sowie von Mitgliedern des Hochschulrats einen Wahlvorschlag. 4Sieht an Kunsthochschulen die Grundordnung nach Art. 25 Abs. 1 Satz 5 vor, dass der Präsident Vorsitzender oder die Präsidentin Vorsitzende des Senats ist, tritt der oder die stellvertretende Vorsitzende des Senats an die Stelle des oder der Vorsitzenden des Senats nach Satz 3. 5Ist eine Kunsthochschule nicht in Fakultäten gegliedert, werden die Vorschläge nach Satz 3 von den Mitgliedern des Hochschulrats unterbreitet.

(2) 1Zum Präsidenten oder zur Präsidentin kann bestellt werden, wer der Hochschule als Professor oder Professorin angehört oder eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. 2Die Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu sechs Jahren einschließlich des Semesters, in dem die Bestellung wirksam wird. 3Wiederwahl ist im Rahmen einer Amtszeit von in der Regel insgesamt höchstens zwölf Jahren zulässig. 4Die Grundordnung regelt die Zulässigkeit einer Wiederwahl über zwölf Jahre hinaus. 5Tritt der Präsident oder die Präsidentin in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Ruhestand oder wird er oder sie entpflichtet, endet auch die Amtszeit.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Hochschulrats abgewählt werden.

(4) 1Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Staatsminister oder von der Staatsministerin als Dienstvorgesetztem oder Dienstvorgesetzter zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt; das Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit Ablauf der Amtszeit. 2Im Fall einer Abwahl ist der Präsident oder die Präsidentin aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen.

(5) Wird eine an einer Hochschule des Freistaates Bayern als Professor oder Professorin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit tätige Person zum Präsidenten oder zur Präsidentin ernannt, gilt er oder sie als ohne Dienstbezüge beurlaubt; der Staatsminister oder die Staatsministerin kann ihm oder ihr die Ausübung der bisherigen Rechte als Professor oder Professorin in Forschung und Lehre ganz oder teilweise als Nebentätigkeit gestatten.

(6) Abweichend von Abs. 4 wird ein Präsident oder eine Präsidentin, der oder die nicht vor der Bestellung bereits als Professor oder Professorin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an einer Hochschule des Freistaates Bayern steht, in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt.

(7) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Hochschule, beruft die Sitzungen der Hochschulleitung ein, hat deren Vorsitz und vollzieht die Beschlüsse der Hochschulleitung und der weiteren zentralen Organe der Hochschule.

(8) Der Präsident oder die Präsidentin gibt Initiativen zur Entwicklung der Hochschule und entwirft die Grundsätze der hochschulpolitischen Zielsetzungen; er oder sie unterrichtet den Senat und den Hochschulrat über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten und legt dem Hochschulrat jährlich einen Bericht der Hochschulleitung über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule vor (Rechenschaftsbericht), der insbesondere auch die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 einschließt.

(9) Im Benehmen mit den weiteren Mitgliedern der Hochschulleitung legt der Präsident oder die Präsidentin eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für die Mitglieder fest, in denen diese die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen, und bestimmt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben der Hochschulleitung.

(10) 1Der Präsident oder die Präsidentin ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der an der Hochschule tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im Dienst des Freistaates Bayern stehen, sowie des Kanzlers oder der Kanzlerin; die Vorschriften des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes bleiben unberührt. 2Er oder sie nimmt die Arbeitgeberfunktion wahr, wenn weitere gewählte Mitglieder der Hochschulleitung oder Dekane oder Dekaninnen hauptberuflich tätig sind.

(11) Im Zusammenwirken mit dem Dekan oder der Dekanin trägt der Präsident oder die Präsidentin dafür Sorge, dass die Professoren und Professorinnen und die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihm oder ihr steht insoweit gegenüber dem Dekan oder der Dekanin ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.

(12) 1Der Präsident oder die Präsidentin übt das Hausrecht aus. 2Er oder sie nimmt die der Hochschule nach Art. 9 Abs. 2, Art. 11 und Art. 31 Abs. 1 Satz 3 BayHSchPG und Art. 65 Abs. 10 obliegenden Aufgaben sowie die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr. 3Mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 kann der Präsident oder die Präsidentin ein an der Hochschule tätiges Mitglied beauftragen.

(13) In unaufschiebbaren Fällen trifft der Präsident oder die Präsidentin für die Hochschulleitung die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen; Art. 20 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(14) 1Kunsthochschulen haben einen nebenberuflich tätigen Präsidenten oder eine nebenberuflich tätige Präsidentin, soweit nicht in der Grundordnung etwas anderes geregelt ist. 2Die Amtszeit des oder der aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen der Hochschule zu wählenden Präsidenten oder Präsidentin beträgt nach Maßgabe der Grundordnung mindestens drei und höchstens sechs Jahre; der Präsident oder die Präsidentin behält die ihm oder ihr als Professor oder Professorin obliegenden Aufgaben. 3Im Übrigen gelten die Abs. 1 bis 13 mit der Maßgabe, dass eine Ausschreibung nach Abs. 1 Satz 2 bei nebenberuflich tätigen Präsidenten und Präsidentinnen entfällt; Satz 2 ist bei hauptberuflich tätigen Präsidenten und Präsidentinnen nicht anzuwenden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).