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Art. 13 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt I – Allgemeine Grundlagen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 13 BayHSchG – Satzungsrecht

(1) 1Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2Körperschaftsangelegenheiten regelt die Hochschule durch sonstige Satzungen; in sonstigen Angelegenheiten können Satzungen nur erlassen werden, wenn diese gesetzlich vorgesehen sind.

(2) 1Die Grundordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums, sonstige Satzungen nur, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. 2Im Übrigen bedürfen Satzungen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung durch den Präsidenten oder die Präsidentin.

(3) 1Die Satzungen sind bekannt zu machen; das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt. 2Die Redaktionsrichtlinien sind entsprechend anzuwenden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).