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Art. 106 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften → Abschnitt II – Schlussvorschriften

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 106 BayHSchG – Rechtsvorschriften

(1) 1Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt das Staatsministerium, in den Fällen des Art. 16 Abs. 4 Halbsatz 2 und Art. 71 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 5 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. 2Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Benützung der staatlichen Bibliotheken, insbesondere die Zulassung, den Ausschluss und das Leihwesen, näher zu regeln.

(2) 1Das Staatsministerium wird ermächtigt, zur eigenverantwortlichen Steuerung von Hochschulen mit dem Ziel der Stärkung ihrer Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit sowie der Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung von diesem Gesetz, insbesondere von den Bestimmungen der Art. 19 bis 34, abweichende Regelungen zu treffen. 2Das Staatsministerium unterrichtet den Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 2007, über den Vollzug dieser Bestimmung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).