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Art. 105 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften → Abschnitt II – Schlussvorschriften

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 105 BayHSchG – Abschlüsse von Spätaussiedlern im Sinn des Bundesvertriebenengesetzes

(1) 1Wer als Berechtigter nach §§ 4, 6 und 10 des Bundesvertriebenengesetzes vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets im Herkunftsland Hochschulprüfungen abgelegt oder Befähigungsnachweise erworben hat, die zur Führung eines ausländischen akademischen Grades oder eines entsprechenden ausländischen staatlichen Grades oder Titels berechtigten, erhält auf Antrag die Genehmigung, den erworbenen Grad oder Titel in der Form des entsprechenden deutschen akademischen Grades zu führen, wenn die materielle Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden deutschen akademischen Grad nachgewiesen ist. 2Ist die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen, richtet sich das Führungsrecht nach Art. 68 bis 70.

(2) 1Materielle Gleichwertigkeit ist anzunehmen, wenn die Voraussetzungen an den Erwerb des ausländischen Grades oder Titels nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denen eines fach- und rangentsprechenden inländischen akademischen Grades im Wesentlichen gleich sind. 2Anderweitige durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geltende Bestimmungen über die Führung von Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.

(3) 1Für die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 ist die nach Art. 70 bestimmte Behörde zuständig. 2Durch Rechtsverordnung können die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen nach Abs. 1 und für das Antragsverfahren näher geregelt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).