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Art. 1 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil A – Geltungsbereich

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 1 BayHSchG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Freistaates Bayern (staatliche Hochschulen) und für die nichtstaatlichen Hochschulen sowie für die Studentenwerke.

(2) 1Staatliche Hochschulen sind folgende Hochschulen des Freistaates Bayern:

  1. 1.

    Universitäten, und zwar
    die Universität Augsburg,
    die Otto-Friedrich-Universität Bamberg,
    die Universität Bayreuth,
    die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg,
    die Ludwig-Maximilians-Universität München,
    die Technische Universität München,
    die Universität Passau,
    die Universität Regensburg,
    die Julius-Maximilians-Universität Würzburg,

  2. 2.

    Kunsthochschulen, und zwar
    die Akademie der Bildenden Künste München,
    die Akademie der Bildenden Künste Nürnberg,
    die Hochschule für Musik und Theater München,
    die Hochschule für Musik Nürnberg,
    die Hochschule für Musik Würzburg,
    die Hochschule für Fernsehen und Film in München,

  3. 3.

    Fachhochschulen, und zwar
    die Fachhochschule Amberg-Weiden,
    die Fachhochschule Ansbach,
    die Fachhochschule Aschaffenburg,
    die Fachhochschule Augsburg,
    die Fachhochschule Coburg,
    die Fachhochschule Deggendorf,
    die Fachhochschule Hof,
    die Fachhochschule Ingolstadt,
    die Fachhochschule Kempten,
    die Fachhochschule Landshut,
    die Fachhochschule München,
    die Fachhochschule Neu-Ulm,
    die Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg,
    die Fachhochschule Regensburg,
    die Fachhochschule Rosenheim,
    die Fachhochschule Weihenstephan-Triesdorf,
    die Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt.

2Die Fachhochschulen können in der Grundordnung vorsehen, dass dem Namen nach Satz 1 die Bezeichnung "Hochschule für angewandte Wissenschaften" vorangestellt oder hinzugefügt wird oder dass anstelle der Bezeichnung "Fachhochschule" die Bezeichnung "Hochschule für angewandte Wissenschaften" verwendet wird. 3Mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (im Folgenden: Staatsministerium) kann die Grundordnung vorsehen, dass anstelle der Bezeichnung "Fachhochschule" eine andere profiladäquate Bezeichnung, insbesondere die Bezeichnung "Technische Hochschule" geführt wird, wenn die Fachhochschule nach ihrem Fächerspektrum, ihrer Leistungsfähigkeit, ihrer internationalen Bedeutung und ihrer Kooperation mit Wissenschaft und Wirtschaft dieser Bezeichnung entspricht. 4Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen.

(3) Nichtstaatliche Hochschulen sind die Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind, sowie die kirchlichen Hochschulen gemäß Art. 150 Abs. 1 der Verfassung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).