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Art. 58 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Schutz, Pflege und Entwicklung der Fischerei

Titel: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFiG
Gliederungs-Nr.: 793-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 58 BayFiG – Schlämmen und Beseitigung von Wasserpflanzen

(1) 1Das Schlämmen von Fischwassern, das Entnehmen fester Stoffe außerhalb der wasserrechtlich gebotenen Gewässerunterhaltung und die Beseitigung von Wässerpflanzen sind ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nur zulässig,

  1. 1.

    in der Zeit vom 15. August bis 31. Oktober, in Be- und Entwässerungsgräben ohne Verbindung mit Salmonidengewässern darüber hinaus bis 30. November,

  2. 2.

    abweichend von Nr. 1 in Salmonidengewässern und damit verbundenen Be- und Entwässerungsgräben in der Zeit vom 15. August bis 30. September.

2Rohr- und Schilfbestände dürfen ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde abweichend von Satz 1 nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November und nur in Be- und Entwässerungsgräben im Sinn von Satz 1 Nr. 1 beseitigt werden.

(2) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 sowie für das Mähen von Wasserpflanzen zur Gewährleistung des Wasserabflusses.

(3) Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 sind so durchzuführen, dass der Naturhaushalt möglichst geschont wird.