Art. 45 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
Landesrecht Bayern
Teil 3 – Ausübung der Fischereirechte → Kapitel 4 – Öffentliche Fischereigenossenschaften
Art. 45 BayFiG – Fischereigenossenschaft der Pächter
Die Pächter eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets können zu den in Art. 28 bezeichneten Zwecken nach den Vorschriften dieses Kapitels eine freiwillige Fischereigenossenschaft bilden.