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Art. 45 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Ausübung der Fischereirechte → Kapitel 4 – Öffentliche Fischereigenossenschaften

Titel: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFiG
Gliederungs-Nr.: 793-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 45 BayFiG – Fischereigenossenschaft der Pächter

Die Pächter eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets können zu den in Art. 28 bezeichneten Zwecken nach den Vorschriften dieses Kapitels eine freiwillige Fischereigenossenschaft bilden.