Art. 34 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
Landesrecht Bayern
Teil 3 – Ausübung der Fischereirechte → Kapitel 4 – Öffentliche Fischereigenossenschaften
Art. 34 BayFiG – Genehmigung der Satzung
(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde; Änderungen der Satzung sind der Behörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.
(2) Mit der Genehmigung der Satzung erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit.