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Art. 33 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Ausübung der Fischereirechte → Kapitel 4 – Öffentliche Fischereigenossenschaften

Titel: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFiG
Gliederungs-Nr.: 793-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 33 BayFiG – Beschluss über die Satzung

(1) 1Die Satzung wird durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Genossen festgestellt. 2 Art. 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Teilnahme an den Vorteilen und Lasten der Genossenschaft darf in anderer Weise als nach Maßgabe des Umfangs der Fischereirechte der Genossen nur mit Zustimmung des durch die anderweitige Regelung beeinträchtigten Genossen bestimmt werden.