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Art. 31 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Ausübung der Fischereirechte → Kapitel 4 – Öffentliche Fischereigenossenschaften

Titel: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFiG
Gliederungs-Nr.: 793-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 31 BayFiG – Juristische Person

(1) Die Genossenschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte und ihre Pflichten, sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) 1Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern ausschließlich das Genossenschaftsvermögen. 2Die Genossen sind nur zu den satzungsmäßigen Beiträgen verpflichtet.

(3) Die Genossenschaft muss ihren Sitz im Freistaat Bayern haben.