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Art. 25 BayFiG
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Ausübung der Fischereirechte → Kapitel 3 – Pachtverträge, Erlaubnisscheine

Titel: Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFiG
Gliederungs-Nr.: 793-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 25 BayFiG – Unterpacht

1Unterpacht ist nur mit Genehmigung des Verpächters und für das ganze Fischereirecht sowie für den vollen Rest der Pachtdauer zulässig. 2Im Übrigen finden auf die Unterpacht die Bestimmungen der Art. 22 bis 24 entsprechende Anwendung.