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Art. 5 BayESG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Landesrecht Bayern

1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → 2. Abschnitt – Öffentliche Eisenbahnen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayESG
Gliederungs-Nr.: 932-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 5 BayESG – Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur

(1) Wird bei einem öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Ablauf der Geltungsdauer der Unternehmensgenehmigung nach § 6 AEG kein Antrag auf Neuerteilung gestellt, die Unternehmensgenehmigung widerrufen oder sonst zurückgenommen oder der Betrieb ohne Genehmigung nach § 11 AEG dauernd eingestellt, kann das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium) die Übertragung des Eigentums der betriebsnotwendigen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen auf einen Dritten anordnen, soweit die Fortführung des Eisenbahnbetriebs aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist und dem Verkehrsbedürfnis auf andere zumutbare Weise nicht Rechnung getragen werden kann. Die Übertragungsanordnung kann sich auf Teile der Grundstücke beschränken.

(2) Soll auf Grund von Absatz 1 eine Übertragung auf das Land vorgenommen werden, ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat herzustellen. Eine Übertragung auf andere Personen setzt deren Zustimmung voraus.

(3) Kommt eine Einigung über die Übertragung des Eigentums an den nach Absatz 1 bezeichneten Gegenständen oder über das zu leistende Entgelt nicht zu Stande, kann das Eisenbahnunternehmen oder der Dritte die Durchführung des Enteignungsverfahrens nach Maßgabe des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung beantragen.