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Art. 25 BayESG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Landesrecht Bayern

II. Teil – Seilbahnen → 3. Abschnitt – Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayESG
Gliederungs-Nr.: 932-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 25 BayESG – Zuständigkeiten

(1) Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Talstation der Seilbahn liegt. Im Übrigen ist die Kreisverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich die Seilbahn die Grenze des Freistaates Bayern überschreitet.

(2) Soweit kreisfreie Gemeinden Aufgaben der Seilbahnaufsicht wahrnehmen, sind sie übertragene Aufgaben.