Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG)
II. Teil – Seilbahnen → 2. Abschnitt – Bau und Betrieb von Seilbahnen
Art. 17 BayESG – Betriebseröffnung
(1) Der Betrieb einer Seilbahn darf erst eröffnet werden, wenn die technische Aufsichtsbehörde der Eröffnung zugestimmt hat.
(2) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn
- 1.
eine Prüfbescheinigung über die Abnahme vorliegt, die bestätigt, dass die Seilbahn der Bau- und Betriebsgenehmigung und der genehmigten technischen Planung entspricht sowie ihre Betriebssicherheit gewährleistet ist,
- 2.
der Nachweis der vor der Betriebseröffnung zu erfüllenden Nebenbestimmungen der Bau- und Betriebsgenehmigung und der Genehmigung der technischen Planung erbracht ist,
- 3.
ein Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter nach Maßgabe des Art. 20 bestellt sind und die Bestellung bestätigt ist,
- 4.
das Seilbahnunternehmen gemäß Art. 21 ausreichend versichert ist.
(3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Seilbahn gemäß Art. 13 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.