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Art. 17 BayESG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Landesrecht Bayern

II. Teil – Seilbahnen → 2. Abschnitt – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayESG
Gliederungs-Nr.: 932-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 17 BayESG – Betriebseröffnung

(1) Der Betrieb einer Seilbahn darf erst eröffnet werden, wenn die technische Aufsichtsbehörde der Eröffnung zugestimmt hat.

(2) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn

  1. 1.

    eine Prüfbescheinigung über die Abnahme vorliegt, die bestätigt, dass die Seilbahn der Bau- und Betriebsgenehmigung und der genehmigten technischen Planung entspricht sowie ihre Betriebssicherheit gewährleistet ist,

  2. 2.

    der Nachweis der vor der Betriebseröffnung zu erfüllenden Nebenbestimmungen der Bau- und Betriebsgenehmigung und der Genehmigung der technischen Planung erbracht ist,

  3. 3.

    ein Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter nach Maßgabe des Art. 20 bestellt sind und die Bestellung bestätigt ist,

  4. 4.

    das Seilbahnunternehmen gemäß Art. 21 ausreichend versichert ist.

(3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Seilbahn gemäß Art. 13 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.