Art. 11 BayESG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG)
Landesrecht Bayern
II. Teil – Seilbahnen → 1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
Art. 11 BayESG – Anwendungsbereich
(1) Den Bestimmungen des II. Teils unterliegen die Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie die Seilbahnen des öffentlichen Güterverkehrs.
(2) Die Vorschriften des II. Teils gelten nicht für
- 1.
Anlagen gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und e bis g der Verordnung (EU) 2016/424,
- 2.
Seilwinden zum Verschieben von Fahrzeugen und
- 3.
Seilbahnen zum alleinigen und nichtöffentlichen Transport von Gütern.