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Art. 10 BayESG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Landesrecht Bayern

I. Teil – Eisenbahnen → 4. Abschnitt – Aufsicht, Rechtsverordnungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayESG
Gliederungs-Nr.: 932-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 10 BayESG – Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen oder sonstigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung,

  2. 2.

    die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse,

  3. 3.

    die Übertragung von Aufgaben der Eisenbahnaufsicht auf andere öffentliche oder private Einrichtungen,

  4. 4.

    nichtöffentliche Eisenbahnen im Rahmen des § 26 Abs. 5 Satz 3 AEG, insbesondere über den Bau, die Ausrüstung und die Unterhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge sowie über den Bahnbetrieb nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes.