Art. 10 BayESG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG)
Landesrecht Bayern
I. Teil – Eisenbahnen → 4. Abschnitt – Aufsicht, Rechtsverordnungen
Art. 10 BayESG – Rechtsverordnungen
Das Staatsministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1.
die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen oder sonstigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung,
- 2.
die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse,
- 3.
die Übertragung von Aufgaben der Eisenbahnaufsicht auf andere öffentliche oder private Einrichtungen,
- 4.
nichtöffentliche Eisenbahnen im Rahmen des § 26 Abs. 5 Satz 3 AEG, insbesondere über den Bau, die Ausrüstung und die Unterhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge sowie über den Bahnbetrieb nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes.