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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayESG
Gliederungs-Nr.: 932-1-B
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern
(Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG) 1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl S. 598, BayRS 932-1-B)

Zuletzt geändert durch § 1 Absatz 370 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)

InhaltsübersichtArt.
  
I. Teil 
Eisenbahnen 
  
1. Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
  
Anwendungsbereich1
Mitteilungspflichten2
  
2. Abschnitt 
Öffentliche Eisenbahnen 
  
Bauliche Anlagen und Lichtquellen in der Nähe von Schienenwegen3
Schutzmaßnahmen4
Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur5
  
3. Abschnitt 
Nichtöffentliche Eisenbahnen 
  
Betriebsleitung6
Haftpflichtversicherung7
Anzeigepflichten8
  
4. Abschnitt 
Aufsicht, Rechtsverordnungen 
  
Eisenbahnaufsicht9
Rechtsverordnungen10
  
II. Teil 
Seilbahnen 
  
1. Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
  
Anwendungsbereich11
Begriffsbestimmungen12
  
2. Abschnitt 
Bau und Betrieb von Seilbahnen 
  
Bau- und Betriebsgenehmigung13
Genehmigungsverfahren14
Technische Änderungen15
Genehmigung der technischen Planung16
Betriebseröffnung17
Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen18
Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebs19
Betriebsleitung20
Versicherungspflicht21
Mitteilungspflicht22
Weiterführungsgenehmigung23
Weiterführung durch Erben, Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter24
  
3. Abschnitt 
Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen 
  
Zuständigkeiten25
Allgemeine Aufsicht, Schutzmaßnahmen26
Widerruf der Genehmigung27
Anordnung der Einstellung und der Beseitigung28
Rechtsverordnungen29
  
III. Teil 
Sonstige Bahnen besonderer Bauart 
  
Sonstige Bahnen besonderer Bauart30
  
IV. Teil 
Bußgeldvorschriften 
  
Ordnungswidrigkeiten31
  
V. Teil 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Einschränkung von Grundrechten32
Übergangsregelung33
Inkrafttreten34
1

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU und der Verordnung (EU) 2016/424. Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).