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Art. 99 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens → Abschnitt IV – Entschädigung unschuldig Verurteilter

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 99 BayDO – Ersatz des sonstigen Schadens(1)

(1) Der Verurteilte und die Personen, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, können über die Bezüge nach Art. 98 hinaus auf Grund entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl I S. 157) Ersatz des sonstigen Schadens vom Freistaat Bayern verlangen.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung kann nur innerhalb dreier Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der obersten Dienstbehörde geltend gemacht werden. Ihre Entscheidung ist dem Berechtigten zuzustellen. Lehnt sie den Anspruch ab, gelten nur die Weiterverfolgung §§ 126 und 127 BRRG, Art. 122 und 123 BayBG und Art. 140 KWBG.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).