Art. 89 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern
Vierter Teil – Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens → Abschnitt I – Zulässigkeit der Wiederaufnahme
Art. 89 BayDO – Unzulässigkeit der Wiederaufnahme(1)
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Disziplinarurteil
- 1.ein Urteil im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf dieselben Tatsachen gründet und sie ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben ist, oder
- 2.ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder sein Ruhegehalt verloren hat oder es verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).