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Art. 88 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens → Abschnitt I – Zulässigkeit der Wiederaufnahme

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 88 BayDO – Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung(1)

Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 87 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 ist nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist, oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).