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Art. 84 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt XI – Vorläufige Dienstenthebung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 84 BayDO – Aufhebung der Anordnung(1)

(1) Staatsministerien, die die Befugnisse der Einleitungsbehörde auf nachgeordnete Behörden übertragen haben (Art. 36 Abs. 1 Satz 2), sowie die für die Rechtsaufsicht zuständigen Staatsministerien (Art. 36 Abs. 2 Satz 1) können die Einleitungsbehörde anweisen, eine Anordnung nach Art. 80 oder 81 zu treffen oder eine bereits getroffene Anordnung ganz oder teilweise wieder aufzuheben.

(2) Die Einleitungsbehörde kann die nach Art. 80 und 81 getroffenen Anordnungen jederzeit aufheben, eine auf Weisung nach Absatz 1 ergangene Anordnung jedoch nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium.

(3) Auf Antrag des Beamten entscheidet das Verwaltungsgericht über die Aufrechterhaltung der Anordnungen durch Beschluss. Der Behörde, die die Anordnung erlassen hat, ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens enden die Anordnungen kraft Gesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).