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Art. 74 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Abschnitt X – Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren → b) – Berufung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 74 BayDO – Einlegung(1)

(1) Gegen Urteile des Verwaltungsgerichts steht dem Beamten und der Einleitungsbehörde die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof eingeht. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, kann der Vorsitzende die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern. In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden (Berufungsanträge).

(2) Die Berufungsanträge sind innerhalb eines weiteren Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils schriftlich zu begründen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden einmal um einen Monat verlängert werden.

(3) Die Kostenentscheidung allein kann nicht angefochten werden.

(4) Sofern in dem von dem Beamten angefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist, kann die Entscheidung zum Nachteil des Beamten nur geändert werden, wenn die Einleitungsbehörde dies bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt.

(5) Im übrigen richten sich Form und Frist der Berufung, Zurücknahme der Berufung, Anschlussberufung und Umfang der Nachprüfung nach den Vorschriften des § 125 Abs. 2 Sätze 1 und 2, §§ 126 bis 129 VwGO, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Berufungsschrift ist den Beteiligten zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).