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Art. 73 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Abschnitt X – Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren → a) – Beschwerde

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 73 BayDO

(1) (1)

Gegen nicht endgültige Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, gegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, jedoch nur, soweit sie eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Ordnungsstrafe oder eine dritte Person betreffen. Die Beschwerde steht dem Beamten, der Einleitungsbehörde und den sonst von der Entscheidung Betroffenen zu.

(2) Im übrigen gelten für die Statthaftigkeit, die Form und die Frist der Beschwerde sowie das weitere Verfahren die Vorschriften des § 146 Abs. 3, § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 149 bis 151 VwGO. Art. 54 Abs. 2 bleibt unberührt. § 148 VwGO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Abhilfeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nur stattfindet, wenn der Vorsitzende die Beschwerde für begründet hält; hält er sie für unbegründet, legt er sie unverzüglich dem Verwaltungsgerichtshof vor.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).