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Art. 71 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt IX – Mündliche Verhandlung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 71 BayDO – Unterhaltsbeitrag(1)

(1) Das Verwaltungsgericht kann dem Verurteilten in einem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil einen Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Auf den Familienstand ist dabei Rücksicht zu nehmen. Der Unterhaltsbeitrag darf höchstens 75 v.H. des Ruhegehalts betragen, das der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt wird, erdient hatte oder erdient hätte; er ist nach Hundertstellen dieses Ruhegehalts zu bemessen. Das Verwaltungsgericht muss über die Frage der Gewährung eines Unterhaltsbeitrags von Amts wegen eine Entscheidung treffen.

(2) Das Verwaltungsgericht kann bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist; nach Rechtskraft des Urteils kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.

(3) Neben dem Unterhaltsbeitrag wird ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG gewährt.

(4) Auf den Unterhaltsbeitrag sind Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen ohne Kinderzuschuss, die für denselben Zeitraum gezahlt werden, anzurechnen. Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB beruhen, bleiben unberücksichtigt. Die Leistung des Unterhaltsbeitrags kann davon abhängig gemacht werden, dass der Verurteilte im Umfang des gezahlten Unterhaltsbeitrags für denselben Zeitraum bestehende Rentenansprüche an den früheren Dienstherrn rechtswirksam abtritt und diesem, soweit Renten bereits gezahlt worden sind, entsprechende Beträge erstattet.

(5) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags beginnt im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Versorgungsbezüge.

(6) Der Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Verurteilte wieder zum Beamten ernannt wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53, 54, 56 bis 59, 62 und 90 BeamtVG sinngemäß; der Verurteilte gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Bei Anwendung der §§ 53 und 54 BeamtVG sind die Höchstgrenze (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG) und der unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebende Betrag (§ 54 BeamtVG) um den Betrag zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet ist, zurückbleibt.

(7) Die Regelung des Unterhaltsbeitrags (Absätze 3 bis 6) obliegt dem Dienstherrn, bei Beamten des Staates den nach § 49 Abs. 1 BeamtVG bestimmten Behörden. § 49 Abs. 4 bis 6 BeamtVG gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).