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Art. 68 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt IX – Mündliche Verhandlung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 68 BayDO – Gang der mündlichen Verhandlung(1)

(1) In der mündlichen Verhandlung trägt der Vorsitzende in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Er kann den Beamtenbeisitzer, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 DRiG erfüllt, mit der Berichterstattung beauftragen. Niederschriften über Beweiserhebungen aus dem Disziplinarverfahren oder einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren können nur durch Verlesen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden. Soweit die Personalakten des Beamten Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen. Ist der Beamte erschienen, wird er gehört.

(2) Nach Anhörung des Beamten werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen, soweit nicht der Beamte und die Einleitungsbehörde auf die Vernehmung verzichten oder das Verwaltungsgericht durch zu begründenden Beschluss sie für unerheblich erklärt.

(3) Beweisanträgen nach Art. 62 ist zu entsprechen, es sei denn, dass

  1. 1.

    die Erhebung des Beweises unzulässig,

  2. 2.

    die Tatsache, die bewiesen werden soll,

    1. a)

      offenkundig,

    2. b)

      für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist oder

    3. c)

      als wahr unterstellt werden kann oder

  3. 3.

    das Beweismittel unerreichbar ist.

Das Verwaltungsgericht kann weitere Beweiserhebungen vornehmen, die es für erforderlich hält. § 223 Abs. 1 und 2 StPO und Art. 18 Abs. 1 finden Anwendung. Das Verwaltungsgericht kann um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auch eine Behörde ersuchen.

(4) Vor Schluss der Beweisaufnahme ist ein anwesender bevollmächtigter Beamter der für den Dienstherrn zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde auf seinen Antrag zu hören.

(5) Nach Schluss der Beweisaufnahme werden die Einleitungsbehörde, sodann der Beamte und sein Verteidiger gehört. Der Beamte hat das letzte Wort.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).