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Art. 65 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt VIII – Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zur mündlichen Verhandlung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 65 BayDO – Anberaumung der mündlichen Verhandlung(1)

(1) Nach Ablauf der Frist des Art. 61 Abs. 2 setzt der Vorsitzende den Termin zur mündlichen Verhandlung an und lädt hierzu die Einleitungsbehörde, die für den Dienstherrn zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, den Beamten und seinen Verteidiger. Er lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sind in den Ladungen der Einleitungsbehörde, der Rechtsaufsichtsbehörde, des Beamten und seines Verteidigers anzugeben. Ebenso lässt er andere Beweismittel herbeischaffen, die er für notwendig hält.

(2) Ist der Beamte nach Art. 80 vorläufig des Dienstes enthoben, so soll die mündliche Verhandlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anschuldigungsschrift stattfinden.

(3) Zwischen der Zustellung der Ladung und der mündlichen Verhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen, wenn der Beamte nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet; es gilt als Verzicht, wenn der Beamte sich in der mündlichen Verhandlung zur Sache eingelassen hat, ohne zu rügen, dass die Frist nicht eingehalten sei. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, so hat der Vorsitzende die Frist angemessen zu verlängern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).