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Art. 63 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt VIII – Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zur mündlichen Verhandlung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 63 BayDO – Verbindung und Trennung(1)

(1) Das Verwaltungsgericht kann bei ihm anhängige Disziplinarverfahren in jeder Lage durch Beschluss miteinander verbinden oder wieder trennen.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann Disziplinarverfahren, die bei verschiedenen Verwaltungsgerichten anhängig sind, auf Antrag einer Einleitungsbehörde, eines Verwaltungsgerichts oder eines der beschuldigten Beamten in jeder Lage durch Beschluss miteinander verbinden oder wieder trennen und das zuständige Verwaltungsgericht bestimmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).