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Art. 5 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Anwendbarkeit des Gesetzes

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 5 BayDO – Verfolgungsverjährung(1)

(1) Sind seit einem Dienstvergehen, das höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als zwei Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig.

(2) Sind seit einem Dienstvergehen oder einem als Dienstvergehen geltenden Verhalten, das eine Gehaltskürzung oder Kürzung des Ruhegehalts gerechtfertigt hätte, mehr als drei Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig.

(3) Sind seit einem Dienstvergehen, das die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt gerechtfertigt hätte, mehr als sieben Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig.

(4) Die Verjährung wird durch die Einleitung einer Untersuchung nach Art. 116, die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens, den Erlass einer Disziplinarverfügung und jede sie bestätigende Entscheidung unterbrochen. Sie ist für die Dauer des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie vom Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Art. 32 Abs. 3) bis zu deren Ergehen gehemmt. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden, ist die Verjährung von Beginn der Ermittlungen bis zum Abschluss des Verfahrens gehemmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).