Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 47 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt VI – Gerichtsverfassung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 47 BayDO – Verbot der Amtsausübung(1)

Ein Beamtenbeisitzer, gegen den ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem nach Art. 68 Abs. 1 BayBG die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten wurde, ist während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht heranzuziehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).