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Art. 40 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt VI – Gerichtsverfassung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 40 BayDO – Örtliche Zuständigkeit(1)

(1) Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht (Kammer für Disziplinarsachen), in dessen Bezirk der Ort liegt, der bei Zustellung der Disziplinarverfügung oder bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens dienstlicher Wohnsitz des Beamten war. Liegt der dienstliche Wohnsitz außerhalb Bayerns, ist das Verwaltungsgericht München zuständig.

(2) Bei Ruhestandsbeamten ist der Wohnsitz oder, wenn ein Wohnsitz in Bayern nicht besteht, der letzte dienstliche Wohnsitz maßgebend. Liegt dieser außerhalb Bayerns, so ist das Verwaltungsgericht München zuständig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).