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Art. 29 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt II – Vorermittlungen

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 29 BayDO – Fortgang des Verfahrens(1)

(1) Beabsichtigt der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarverfügung zu erlassen, so hat er das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen dem Beamten bekannt zu geben. Der Beamte kann weitere Ermittlungen beantragen. Der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Gibt er dem Antrag statt, so hat er auch das Ergebnis der weiteren Ermittlungen dem Beamten bekannt zu geben. Der Abschluss der Vorermittlungen ist in den Akten zu vermerken. Danach ist dem Beamten Gelegenheit zu einem abschließenden Gehör zu geben; Art. 27 Abs. 4 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Reicht die Disziplinarbefugnis des Dienstvorgesetzten aus, so erlässt er eine Disziplinarverfügung. Andernfalls führt er die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder der Einleitungsbehörde herbei.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).