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Art. 28 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt II – Vorermittlungen

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 28 BayDO – Einstellung des Verfahrens(1)

(1) Beabsichtigt der Dienstvorgesetzte das Verfahren einzustellen, weil er eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt oder nicht für zulässig hält oder durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt worden ist, so teilt er dies dem Beamten mit, nachdem er den Abschluss der Vorermittlungen in den Akten vermerkt hat. Auf Antrag des Beamten ist diesem das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen bekannt zu geben und ihm Gelegenheit zu einem abschließenden Gehör zu geben. Auf diese Antragsmöglichkeiten ist der Beamte in der Mitteilung nach Satz 1 hinzuweisen.

(2) Danach stellt der Dienstvorgesetzte das Verfahren ein und teilt die Einstellung dem Beamten mit. Auf Antrag des Beamten ist die Einstellung schriftlich zu begründen.

(3) Ungeachtet der Einstellung kann der höhere Dienstvorgesetzte wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme verhängen oder die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einleiten. Art. 27 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).