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Art. 22 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 22 BayDO – Beweiserhebung(1)

(1) Die Stellen, die die Beweiserhebung anordnen (Dienstvorgesetzter, Untersuchungsführer, Gericht), entscheiden über die Form, in der Beweise zu erheben sind. Art. 21 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, können im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Vernehmung verwertet werden.

(2) Über jede Beweiserhebung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(3) Dienstliche Auskünfte von Behörden, Gerichten, Beamten, Richtern und sonstigen öffentlichen Bediensteten sind schriftlich anzufordern und zu erteilen.

(4) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).